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   OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - I-24 U 189/06   

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https://dejure.org/2007,6149
OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - I-24 U 189/06 (https://dejure.org/2007,6149)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2007 - I-24 U 189/06 (https://dejure.org/2007,6149)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. April 2007 - I-24 U 189/06 (https://dejure.org/2007,6149)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm ("Wartezimmer-TV"); Möglichkeit der Geltendmachung einer mangelhaften Programmgestaltung des Lieferanten durch den Leasingnehmer; Vorliegen eines Leistungsverweigerungsechts des Leasinggebers

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 320

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; BGB § 320
    Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm: Keine Verantwortung für mangelhafte Programmgestaltung ohne entsprechende Vertragspflicht

  • rechtsportal.de

    BGB § 535 ; BGB § 320
    Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm: Keine Verantwortung für mangelhafte Programmgestaltung ohne entsprechende Vertragspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 5 O 192/06
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - I-24 U 189/06
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 361/02

    Auslegung eines Leasingvertrages im Hinblick auf eine zwischen dem Leasinggeber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 24 U 189/06
    Die eindeutige rechtliche Trennung zwischen beiden Verträgen lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin die hier umstrittenen Leistungen nicht schuldet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 11).

    Ob etwas Anderes dann gelten würde, wenn das Geschäftskonzept der Programmanbieterin auch für die Klägerin erkennbar betrügerisch angelegt gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111.2 und neuerdings zum Fall vermittelter und bankfinanzierter "Schrottimmobilien" BGH, Urt. v. 20. März 2007, Az. XI ZR 414/04), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 24 U 189/06
    Ob etwas Anderes dann gelten würde, wenn das Geschäftskonzept der Programmanbieterin auch für die Klägerin erkennbar betrügerisch angelegt gewesen wäre (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111.2 und neuerdings zum Fall vermittelter und bankfinanzierter "Schrottimmobilien" BGH, Urt. v. 20. März 2007, Az. XI ZR 414/04), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 30.01.1995 - VIII ZR 328/93

    Unwirksamkeit eines Leasingvertrages wegen Wucher - Zumutbarkeit des Eintritts in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 24 U 189/06
    Die Aufklärung über diese Gefahr, sofern sie überhaupt geschuldet sein sollte, fällt jedenfalls in den Pflichtenkreis der Programmanbieterin und nicht der Klägerin (vgl BGH CR 1995, 527, 529f).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2005 - 24 U 223/04

    Individualvereinbarung, wenn Parteien bei einem Mietvertrag vorformulierte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 24 U 189/06
    Das Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer (§ 537 Abs. 1 BGB); es kann nicht unter Anwendung des § 313 BGB auf den Leasinggeber abgewälzt werden (vgl Senat OLGR Düsseldorf 2006, 103 = DWW 2006, 23 = GuT 2006, 26 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2007 - 24 U 100/07

    Leasingvertrag über eine Fernsehanlage

    Die eindeutige rechtliche Trennung beider Verträge lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin die hier umstrittenen Leistungen nicht schuldet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 11; siehe auch Senat, Beschluss vom 19. April 2007, I-24 U 189/06, OLGR Düsseldorf 2007, 773 veröffentlicht ferner in juris-de).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Aufklärung der Beklagten über die mit einer Insolvenz der V.-AG verbundenen Folgen überhaupt geschuldet war; denn eine solche Aufklärungsverpflichtung fiele jedenfalls in den Pflichtenkreis der V.-AG und nicht der Zedentin (siehe auch BGH CR 1995, 527 (529 f.); Beschluss des Senats vom 19. April 2007, a.a.O.).

    Sie sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch insoweit Beschluss des Senats vom 19. April 2007, a.a.O.) .

    Das Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer (§ 537 Abs. 1 BGB) und kann nicht unter Anwendung des § 313 BGB auf den Leasinggeber abgewälzt werden (vgl Senat OLGR Düsseldorf 2006, 103 = DWW 2006, 23 = GuT 2006, 26 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 19. April 2007, a.a.O.).

  • LG Duisburg, 10.09.2010 - 6 O 490/08

    Ratenzahlungsansprüche und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem

    Denn die Klägerin als Leasinggeberin war nicht zur Lieferung des TV-Programms und zur Zahlung der Subventionszahlungen verpflichtet (vgl. zum sog. "Wartezimmer-TV" bereits OLG Düsseldorf vom 19.04.2007 - 24 U 189/06; OLG Düsseldorf vom 27.11.2007 - 24 U 100/07).

    Denn wie bereits ausgeführt trägt der Leasingnehmer das Risiko der Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes (vgl. OLG Düsseldorf vom 27.11.2007 - 24 U 100/07; OLG Düsseldorf vom 19.04.2007 - 24 U 189/06).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 24 U 127/10

    Nichtigkeit eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrags wegen

    Bei der Aushandlung der Vertragskonditionen ist die Lieferantin nämlich grundsätzlich im Interessen- und Verantwortungsbereich der Klägerin tätig (vgl. Senat aaO, Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2 - Lieferant handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers - sowie Senat OLGR 2007, 773; OLGR 2008, 541 - Lieferant nicht handelnd als Erfüllungsgehilfe), so dass diese auch das Risiko des vertragswidrig agierenden Lieferanten trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 242).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08

    Anfechtung eines Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung des Leasingnehmers

    Bei der Aushandlung der Vertragskonditionen und der Auslieferung des geleasten Kopiersystems hat die Lieferantin nämlich im Interessen- und Verantwortungsbereich der Klägerin gehandelt (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2 [Lieferant handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] sowie OLGR Düsseldorf 2007, 773 und OLGR Düsseldorf 2008, 541 [Lieferant nicht handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] jew. m. w. Nachw.), so dass sie das Risiko des vertragswidrig handelnden Lieferanten uneingeschränkt trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 242 sub Nr. 11.2c).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2010 - 24 U 183/09

    Leistungsverweigerungsrechte des Leasingnehmers einer TV-Anlage wegen Einstellung

    Das namens der Lieferantin abgegebene Versprechen der Vermittlerin, dem Beklagten ein werbegestütztes Programm zu liefern und die Werbeleistung mit Zahlungen in Höhe der Leasingrate zu honorieren, bindet die Lieferantin, nicht die Klägerin (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 773 und 2008, 54; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. Rn 1776).
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